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Allgemeine Geschäftsbedingungen von Garage-M
Stand: 01.04.2022

Allgemeine Regelungen zu den Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte in Bezug auf die

Anmietung von Kraftfahrzeugen und von Dienstleistungen der Garage-M (im Folgendem

„Vermieter“) mit den Vertragspartnern (im Nachfolgendem „Mieter“).

Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form von Vermieter und Mieter

verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form eingeschlossen.

§ 2 Allgemeines

Das bei Ihrer Anfrage beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der

Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei

einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes,

gleichwertiges Fahrzeug zu gleichen Konditionen zur Verfügung zu stellen, sofern der Mieter

mit dem Fahrzeug einverstanden ist. Die Mietsache wird vom Vermieter auf

ordnungsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft abgegeben.

Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden, Felgenkratzer etc.) vorhanden sind,

werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet. Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die

Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der

Unversehrtheit, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen

Werkzeugs, der Wagenpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I), des Warndreiecks, des

Verbandskastens, die gekennzeichneten Zubehör, des Reserverades und des bei Übergabe

vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen

hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen.

Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt

zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entstehenden

Kosten für die Befüllung des Tanks in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch

handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.

§ 3 Pflichten der Mieter

§ 3.1 Allgemeine Regelung zur Benutzung der Fahrzeuge

Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die

Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze, gemäß der StVO,

sorgfältig zu beachten. Zudem verpflichtet sich der Mieter während der Mietdauer fällige

Inspektionen zu beachten, den Öl-, Wasserstand und Reifendruck zu kontrollieren.

Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend

der Anweisungen in der Betriebsanleitung das Fahrzeug zu handeln. Bei gewerblicher

Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des

Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten.

Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen. Bei Missachtung wird eine

Reinigungspauschale in der Höhe von 300€ berechnet.

§ 3.2 Allgemeine Mietbedingung

Für die Anmietung der Fahrzeuge beträgt das Mindestalter 25 Jahre und mit einer gültigen

Fahrererlaubnis. Zusätzlich muss der Mieter über mehr als dreijährige Fahrpraxis vorweisen

können. Einzelfälle kann der Vermieter schriftlich entscheiden.

§ 3.3 Führungsberechtigung

Das Fahrzeug darf nur von den Mietern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, bei

Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma

beauftragte Personen, geführt werden. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob

diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die

zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese

über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Vereinbarungen

dieses Vertrages einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die

Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben,

insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von

Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden

Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen

berechtigten Fahrer.

Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs

erforderliche Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Es wird

darauf hingewiesen, dass für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des

Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis gelten.

Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt

vom Mietvertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter zur Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrages berechtigt wäre. Bei einer

Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages

verpflichtet, dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen. Der Mieter hat

Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

§ 3.4 Obhutspflicht

Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird.

In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch

Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei

Auslandsfahrten (die vom Vermieter erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen

werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz

bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Der Mieter ist verpflichtet das

Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen,

so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

§ 3.5 Benutzung des Fahrzeuges

Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu

Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, illegalen Straßenrennen, zu

Fahrschulübungen, für Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderungen,

zur Weitervermietung, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut (leicht entzündlicher,

giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe (GGVSE)) zu benutzen. Falls diese Verpflichtungen

missachtet wird und beim Fahrzeug ein Schaden entsteht, so muss der Mieter den

entstandenen Schaden in voller Höhe, zusätzlicher einer Bearbeitungspauschale i.H.v.

1000€, innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug bezahlen.

Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe

des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden,

dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist. Die Profiltiefe der Reifen bspw. wird vor

Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter gemessen und im Mietvertrag festgehalten. Sollte

sich bei Rückgabe des Fahrzeugs die Profiltiefe der Reifen, aufgrund von unsachgemäßem

Gebrauch, erheblich verringert haben, so kann der Vermieter die Kaution in voller Höhe

einbehalten.

§ 3.6 Auslandsfahrten

Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der

schriftlichen Genehmigung der Vermieter auf der Vorderseite des Mietvertrages.

§ 3.7 Anzeigepflicht bei Unfall

Der Mieter bzw. die Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die

Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen

wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder

deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und

Zeugen, Zeit, Ort, Straße, Versicherungsdaten sowie die polizeilichen Kennzeichen der

Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von

unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt

ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den

Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von

Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu

unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme

befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu

überlassen.

§ 3.8 Mietdauer und Rückgabe

Die Miete beginnt und endet an dem vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder

Adressen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen

Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten

des Vermieters zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug mit vollem

Kraftstofftank und gereinigt zu übergeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte

Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters

einzuholen. Durch nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges am vereinbarten

Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten sich die Mieter

zum Ersatz des, für den Vermieter hieraus entstehenden Schadens

Die Rückgabe des Fahrzeuges wird fällig mit Ende der, im Mietvertrag festgehaltenen,

Mietdauer. Sollte das Fahrzeug nicht in der vereinbarten Mietdauer wieder an den Vermieter

zurückgegeben werden, verlängert sich der Mietvertrag bis zum Beginn der nächsten

Geschäftszeit des Vermieters beziehungsweise bis der Vermieter das Mietfahrzeug wieder in

unmittelbarem Besitz hat. Bis dahin trägt der Mieter auch das Risiko einer Beschädigung am

Fahrzeug durch einen Dritten oder des Verlustes des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere

und/oder der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl. Die dadurch entstandenen Kosten sind

vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen.

Sollten die vereinbarten Inklusivkilometer, nicht ausreichen, gelten die vereinbarten Preise

für Mehrkilometer. Minderkilometer werden nicht erstattet, auch nicht bei den optionalen

Mehrkilometer-Paketen. Sollte die vereinbarte Mietdauer, nicht ausreichen, gelten die

vereinbarten Preise für zusätzliche Mietdauer. Wird das Fahrzeug vor der vereinbarten

Mietdauer wieder zurückgebracht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des

Mietpreises. Wird das Fahrzeug nicht an der Vermietstation oder nicht am vereinbarten Ort

zurückgegeben, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern

keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.

Bei Pflichtverletzungen des Mieters stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche zu,

wenn der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Pflichtverletzung liegt

insbesondere dann vor, wenn der Mieter einen Schaden an dem Fahrzeug herbeiführt.

Gleiches gilt für den Fall der Entwendung des Fahrzeuges.

Gegen einen Aufpreis kann das Fahrzeug geliefert und/oder abgeholt werden.

§ 3.9 Mietpreis

Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten

nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei

Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der

Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach

Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend der offiziellen Preisliste abzurechnen.

Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an

den Vermieter fällig.

§ 3.10 Überschreitung der vereinbarten Mietdauer / Zahlungsrückstand

Bei einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit

das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Die gleiche Bestimmung gilt auch bei längerfristigen

Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 10 Tage im

Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht

nachkommen kann.

§ 3.11 Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer

Für Verstöße gegen gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, wie z.B.

Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten, Abstellen des Mietfahrzeuges auf

kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des fälligen Entgeltes, Abstellen des

Mietfahrzeuges in Parkverbotszonen, haftet der Mieter unbeschränkt für alle während der

Mietdauer begangen Verstöße. Für die Bearbeitung solcher Sachverhalte erhält der

Vermieter für jeden Straffzettel oder Bußgeldbescheid eine Aufwandspauschale von 30,00€.

§ 4 Pflichten des Vermieters

§ 4.1 Versicherung und Haftung

Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für

Gefahrguttransporte besteht nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden

uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei leichter Fahrlässigkeit

haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher

Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren

Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden

Absätzen geregelt ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten

Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823,

831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen

Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

Versicherungsleistungen:

Die genannten Preise sind im Nutzungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) inkl.

einer Teil- und Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Die Selbstbeteiligung für den Mieter

beträgt je nach Fahrzeugtyp 1.000€ bis 5.000€ je Fahrzeugschaden.

§ 4.2 Wartung

Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach

Anmeldung durchgeführt.

§ 4.3 Reparatur

Wird während der Mietzeit eine Reparatur oder Auffüllen von diversen Flüssigkeiten

notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist

der Mieter bei Reparaturen über 50,00€ verpflichtet die vorherige telefonische oder

schriftliche Zustimmung des Vermieters, zur Einleitung entsprechender Maßnahmen,

einzuholen.

§ 4.4 Technischer Defekt

Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die

Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die

weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die

Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstatt zu

kontaktieren und sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das

Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort

und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden

Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet,

sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten haben (Haftung z.B. bei

Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl, grob fahrlässige Fahrweise etc.). Weitere

Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter vom Vermieter

nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter

abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter

dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.

Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare

Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen

werden zurückgew.hrt.

Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs führt nicht automatisch zu einer Verpflichtung des

Vermieters, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Haftung der Mieter

§ 5.1 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit

Die Mieter haften im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug,

welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und

vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten

entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der

Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder wie in §3.4 erwähnten Obhutspflichten, an

Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden

die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels

Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind,

aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von

Gefahrgut.

Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst

verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte

Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch

für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche

Bestimmungen dieser Ziffer gelten außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden

der Mieter.

§ 5.2 Haftung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln

Der Mieter haftet bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste

Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer

Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang. Im Übrigen haftet der Mieter für jegliche Schäden

am Mietfahrzeug durch Eigenverschulden in vollem Umfang, es sei denn es wurde mit dem

Vermieter eine Vollkaskoversicherung vereinbart, dann haftet der Mieter in Höhe der

vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der

Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere

unabhängige Schäden verursacht, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur

Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei

Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden

erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr

i.H.v. 30,00€.

§ 5.3 Haftung bei Totalschaden

Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs

bzw. bei Vorliegen eines Totalschadens auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes

vermindert um den Restwert, welche ihm gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an

den Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe des Betrages, welchen der Mieter selbst

an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt hat. Nicht abgetreten werden

können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B.

Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsüberg.nge gehen der Abtretung an den Mieter

vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.

§ 6 Weitere Vereinbarungen

§ 6.1 Verletzung des Vertrages

Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige

Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder

gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine

Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das

Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht

geleistet wurde.

§ 6.2 Zurückbehaltungsrecht

Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend

gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter

Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.

§ 6.3 Abtretung von Forderungen

Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.

§ 6.4 Nachträgliche Vereinbarungen

Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich

niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen, Nebenabreden,

Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der

Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.

§ 6.5 Persönliche Daten

Der Mieter und/oder Fahrer ist mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung

und Nutzung seiner persönlichen Daten einverstanden. Die Datenerhebung, -speicherung,

-verarbeitung, -übermittlung und – nutzung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden

datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie dient der Vertragsabwicklung und der Wahrung

berechtigter Interessen der Vermieter. Die persönlichen Daten der Mieter werden vom

Vermieter in seinem EDV erfasst. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung

berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen

Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist

gestattet.

§ 6.6 Stornierung Fahrzeugmiete

Bei einer Stornierung durch den Mieter werden Stornierungsgebühren berechnet. Diese sind

wie folgt:

Bei einer Stornierung bis zu 24h entstehen Stornierungsgebühren zwischen 30 %

und 100 %

Bei einer Stornierung innerhalb von 24h entstehen Stornierungsgebühren i.H.v. 100%

§ 6.7 Stornierung Event

Bei einer Stornierung für ein termingebundenes Event durch den Mieter werden

Stornierungsgebühren berechnet. Diese sind wie folgt:

 30 % Stornierungsgebühren innerhalb von 14 Tagen

 50 % Stornierungsgebühren innerhalb von 7 Tagen

 80 % Stornierungsgebühren innerhalb von 24h

§ 6.8 Gutscheine

Ein Gutschein gilt nur im Umfang des beschriebenen Inhalts und für das beschriebene

Fahrzeug. Eine Einlösung der Gutscheine ist nur nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge möglich.

Ausnahmen kann der Vermieter gegen Aufpreis zulassen.

§ 6.9 Beförderung mit einem Chauffeur

Bei einer Beförderung mit einem Chauffeur haben sich die Fahrgäste an die Anweisungen

des Chauffeurs zu halten. Handeln die Fahrgäste gegen die Anweisungen des Chauffeurs

oder stellen sich nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar,

so ist der Vermieter oder Chauffeurs berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen.

In diesen Fällen wird der volle Fahrpreis, einschließlich Sonderleistungen, berechnet.

§ 7 Zahlungsbedingungen

Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich bei Anmietung zu leisten und bei telefonischer

oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig.

Bei einem termingebundenen Event wird bei der Reservierung des Termins eine

Vorauszahlung fällig, diese beträgt pauschal 50 €.

Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung

pauschal Mahnkosten i.H.v. von 5,00 € zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen geltend zu machen.

Gerät der Mieter mit der Bezahlung der Miete in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den

Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.

Soweit vereinbart wurde, dass die Miete mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ermächtigt der

Mieter den Vermieter mit seiner Unterschrift, die gesamten Mietkosten und alle mit diesem

Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche und Kosten, im Mietvertrag

benannten beziehungsweise von der vom Mieter nachträglich vorgelegten Kreditkarte,

abzubuchen.

Bei Übernahme des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar oder per Kreditkarte zu

hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird.

Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (zwischen 500€ – 5000€,

in Einzelfällen auch höher).

§ 8 Eigentumsverhältnisse, Entwendung, Halter des Fahrzeuges

1. Der Eigentümer des Fahrzeuges ist der Vermieter, dass berechtigt ihm, mit Absprache

des Mieters, das Fahrzeug zu besichtigen und zu überprüfen.

2. Dem Mieter ist folgendes untersagt:

• Das Fahrzeug weiter zu veräußern

• Das Fahrzeug zu verpfänden

• Das Fahrzeug zu verschenken

• Das Fahrzeug zu vermieten

• Das Fahrzeug mit einer Hypothek belasten

• Das Fahrzeug als Sicherheit zu geben

Bei einer Missachtung schuldet der Mieter dem Vermieter den vollen Bruttolistenpreis

des Fahrzeuges, unter der Berücksichtigung des Zustandes und Kilometerstandes des

Fahrzeuges zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginnes.

Des Weiteren ist es dem Mieter untersagt den Mietvertrag, die Schlüssel des

Fahrzeuges, die Ausstattung, das Zubehör, die Werkzeuge, die Fahrzeugunterlagen

weder zu verkaufen noch weiter zu vermieten.

3. Bei einer Entwendung des Fahrzeuges oder Diebstahl der Fahrzeugausstattung,

Interieurs oder Zubehör und bei einer Beschädigung am Fahrzeug ist der Mieter

verpflichtet den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.

§ 9 Erfüllungsort

Erfüllungsort für Alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

§ 10 Gerichtsstand

Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten

aus diesem Vertrag ist Mannheim sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er

den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne

Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit

der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie

einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte

Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.

§ 11 Salvatorische Klausel

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder

undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach

Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen

Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und

durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung

möglichst nahekommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.