Allgemeine Geschäftsbedingungen von Garage-M
Stand: 01.04.2022
Allgemeine Regelungen zu den Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäfte in Bezug auf die
Anmietung von Kraftfahrzeugen und von Dienstleistungen der Garage-M (im Folgendem
„Vermieter“) mit den Vertragspartnern (im Nachfolgendem „Mieter“).
Der Einfachheit halber wird im gesamten Text die männliche Form von Vermieter und Mieter
verwendet. Selbstverständlich ist die weibliche Form eingeschlossen.
§ 2 Allgemeines
Das bei Ihrer Anfrage beschriebene Fahrzeug wird unter der Voraussetzung der
Verfügbarkeit vermietet. Der Vermieter ist berechtigt, bei einem technischen Defekt oder bei
einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeugs durch einen Vormieter, ein anderes,
gleichwertiges Fahrzeug zu gleichen Konditionen zur Verfügung zu stellen, sofern der Mieter
mit dem Fahrzeug einverstanden ist. Die Mietsache wird vom Vermieter auf
ordnungsgemäßen Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe an die Mieter überprüft abgegeben.
Sofern Mängel (beispielsweise Karosserieschäden, Felgenkratzer etc.) vorhanden sind,
werden diese im Vertrag gesondert bezeichnet. Gleichwohl sind die Mieter verpflichtet, die
Mietsache bei der Übergabe auf ordnungsgemäßen Zustand zu überprüfen und sich von der
Unversehrtheit, dem Stand des Kilometerzählers, dem Vorhandensein des vollständigen
Werkzeugs, der Wagenpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I), des Warndreiecks, des
Verbandskastens, die gekennzeichneten Zubehör, des Reserverades und des bei Übergabe
vollen Tankinhaltes zu überzeugen. Die Mieter sind verpflichtet, etwaige Abweichungen
hiervon sowie äußerlich erkennbare Mängel dem Vermieter jeweils unverzüglich anzuzeigen.
Kraftstoffkosten gehen zu Lasten der Mieter. Die Mieter haben das Fahrzeug vollgetankt
zurückzugeben. Anderenfalls ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter die entstehenden
Kosten für die Befüllung des Tanks in Rechnung zu stellen. Das Fahrzeug kann durch
handelsübliche Ortungssysteme überwacht werden.
§ 3 Pflichten der Mieter
§ 3.1 Allgemeine Regelung zur Benutzung der Fahrzeuge
Die Mieter sind verpflichtet, das Kraftfahrzeug schonend zu behandeln und alle für die
Benutzung eines Kraftfahrzeuges bestehenden Vorschriften und Gesetze, gemäß der StVO,
sorgfältig zu beachten. Zudem verpflichtet sich der Mieter während der Mietdauer fällige
Inspektionen zu beachten, den Öl-, Wasserstand und Reifendruck zu kontrollieren.
Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug ein Problem, so hat der Mieter entsprechend
der Anweisungen in der Betriebsanleitung das Fahrzeug zu handeln. Bei gewerblicher
Warenbeförderung haben sich die Mieter an die Bestimmungen des
Güterkraftverkehrsgesetzes zu halten.
Das Rauchen im Fahrzeug ist zu unterlassen. Bei Missachtung wird eine
Reinigungspauschale in der Höhe von 300€ berechnet.
§ 3.2 Allgemeine Mietbedingung
Für die Anmietung der Fahrzeuge beträgt das Mindestalter 25 Jahre und mit einer gültigen
Fahrererlaubnis. Zusätzlich muss der Mieter über mehr als dreijährige Fahrpraxis vorweisen
können. Einzelfälle kann der Vermieter schriftlich entscheiden.
§ 3.3 Führungsberechtigung
Das Fahrzeug darf nur von den Mietern und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern, bei
Firmenanmietungen auch fest angestellte Berufsfahrer oder andere von der Firma
beauftragte Personen, geführt werden. Die Mieter haben eigenverantwortlich zu prüfen, ob
diejenigen Personen, welchen sie das Fahrzeug überlassen und auch überlassen dürfen, die
zum Führen des Fahrzeugs erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, insbesondere diese
über eine gültige Fahrerlaubnis verfügen. Der Mieter verpflichtet sich, alle Vereinbarungen
dieses Vertrages einzuhalten. Der Mieter ist verpflichtet, auf Verlangen des Vermieters die
Namen und Anschriften derjenigen mitzuteilen, welchen sie das Fahrzeug überlassen haben,
insbesondere zur Fahrerfeststellung bei Verkehrsunfällen und Vorliegen von
Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten mit dem Fahrzeug. Alle die Mieter betreffenden
Bestimmungen dieses Vertrages gelten in gleicher Weise auch für die jeweiligen
berechtigten Fahrer.
Der Mieter muss bei Übergabe des Mietfahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs
erforderliche Fahrerlaubnis und einen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Es wird
darauf hingewiesen, dass für bestimmte Fahrzeuggruppen Beschränkungen hinsichtlich des
Alters und/oder der Dauer des Besitzes der Fahrerlaubnis gelten.
Kann der Mieter die erforderlichen Dokumente nicht vorlegen, ist der Vermieter berechtigt
vom Mietvertrag zurückzutreten, ohne dass der Mieter zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung des Vertrages berechtigt wäre. Bei einer
Benutzung durch berechtigte Dritte ist der Mieter bei Abschluss des Mietvertrages
verpflichtet, dem Vermieter den Namen des weiteren Fahrers mitzuteilen. Der Mieter hat
Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.
§ 3.4 Obhutspflicht
Der Mieter hat dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug sorgfältig gegen Diebstahl gesichert wird.
In jedem Fall darf das Fahrzeug nur so abgestellt werden, dass Beschädigungen durch
Dritte, insbesondere durch den fließenden Verkehr, ausgeschlossen sind. Bei
Auslandsfahrten (die vom Vermieter erlaubt sein müssen) darf das Fahrzeug nur verlassen
werden, wenn es bewacht ist oder auf einem verschlossenem Einzel- oder Sammelparkplatz
bzw. in einer verschlossenen Garage abgestellt wird. Der Mieter ist verpflichtet das
Ladungsgut ordnungsgemäß zu sichern. Verstoßen die Mieter gegen diese Verpflichtungen,
so haben sie dem Vermieter den dieser hieraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
§ 3.5 Benutzung des Fahrzeuges
Den Mietern ist es untersagt, das Fahrzeug zu motorsportlichen Veranstaltungen, zu
Testzwecken, sowie zu rechtswidrigen Zwecken, illegalen Straßenrennen, zu
Fahrschulübungen, für Fahrsicherheitstrainings, zur gewerblichen Personenbeförderungen,
zur Weitervermietung, insbesondere zur Beförderung von Gefahrgut (leicht entzündlicher,
giftiger oder sonst gefährlicher Stoffe (GGVSE)) zu benutzen. Falls diese Verpflichtungen
missachtet wird und beim Fahrzeug ein Schaden entsteht, so muss der Mieter den
entstandenen Schaden in voller Höhe, zusätzlicher einer Bearbeitungspauschale i.H.v.
1000€, innerhalb von 5 Tagen ohne Abzug bezahlen.
Eine Belastung des Kraftfahrzeugs über das gesetzlich zulässige Maß sowie nach Vorgabe
des Fahrzeugherstellers hinaus ist unzulässig. Das Fahrzeug muss so betrieben werden,
dass außerordentlicher Verschleiß nicht messbar ist. Die Profiltiefe der Reifen bspw. wird vor
Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter gemessen und im Mietvertrag festgehalten. Sollte
sich bei Rückgabe des Fahrzeugs die Profiltiefe der Reifen, aufgrund von unsachgemäßem
Gebrauch, erheblich verringert haben, so kann der Vermieter die Kaution in voller Höhe
einbehalten.
§ 3.6 Auslandsfahrten
Auslandsfahrten sind grundsätzlich nicht gestattet, und bedürfen im Einzelfall der
schriftlichen Genehmigung der Vermieter auf der Vorderseite des Mietvertrages.
§ 3.7 Anzeigepflicht bei Unfall
Der Mieter bzw. die Fahrer sind verpflichtet, bei jeglichem Unfall mit dem Fahrzeug die
Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall polizeilich aufgenommen
wird, auch dann, wenn ein anderer Unfallbeteiligter nicht vorhanden ist. Die Mieter oder
deren Fahrer sind verpflichtet, Namen, Vornamen und Anschriften aller Unfallbeteiligten und
Zeugen, Zeit, Ort, Straße, Versicherungsdaten sowie die polizeilichen Kennzeichen der
Unfallbeteiligten Fahrzeuge festzuhalten und dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Die Geltendmachung von
unfallbedingten Ersatzansprüchen wegen einer Beschädigung des Fahrzeugs erfolgt
ausschließlich durch den Vermieter. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter den
Unfallhergang wahrheitsgemäß zu schildern und sie bei der Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen durch Erteilung der erforderlichen Informationen zu
unterstützen. Soweit sich bei den Fahrzeugpapieren ein Formular zur Unfallaufnahme
befindet, ist dieses zu verwenden und sorgfältig auszufüllen und dem Vermieter zu
überlassen.
§ 3.8 Mietdauer und Rückgabe
Die Miete beginnt und endet an dem vom Vermieter festgesetzten Stationen, Orten oder
Adressen. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug in dem von ihnen übernommenen
Zustand am umseitig vereinbarten Rückgabetermin und Ort während der Geschäftszeiten
des Vermieters zurückzugeben. Der Mieter verpflichtet sich das Fahrzeug mit vollem
Kraftstofftank und gereinigt zu übergeben. Falls die Mieter die vertraglich vereinbarte
Fahrzeugrückgabe ändern wollen, ist in jedem Fall die vorherige Zustimmung des Vermieters
einzuholen. Durch nicht rechtzeitige Rückgabe des Fahrzeuges am vereinbarten
Rückgabeort, der Fahrzeugpapiere oder der Fahrzeugschlüssel verpflichten sich die Mieter
zum Ersatz des, für den Vermieter hieraus entstehenden Schadens
Die Rückgabe des Fahrzeuges wird fällig mit Ende der, im Mietvertrag festgehaltenen,
Mietdauer. Sollte das Fahrzeug nicht in der vereinbarten Mietdauer wieder an den Vermieter
zurückgegeben werden, verlängert sich der Mietvertrag bis zum Beginn der nächsten
Geschäftszeit des Vermieters beziehungsweise bis der Vermieter das Mietfahrzeug wieder in
unmittelbarem Besitz hat. Bis dahin trägt der Mieter auch das Risiko einer Beschädigung am
Fahrzeug durch einen Dritten oder des Verlustes des Fahrzeugs, der Fahrzeugpapiere
und/oder der Fahrzeugschlüssel durch Diebstahl. Die dadurch entstandenen Kosten sind
vom Mieter in vollem Umfang zu ersetzen.
Sollten die vereinbarten Inklusivkilometer, nicht ausreichen, gelten die vereinbarten Preise
für Mehrkilometer. Minderkilometer werden nicht erstattet, auch nicht bei den optionalen
Mehrkilometer-Paketen. Sollte die vereinbarte Mietdauer, nicht ausreichen, gelten die
vereinbarten Preise für zusätzliche Mietdauer. Wird das Fahrzeug vor der vereinbarten
Mietdauer wieder zurückgebracht, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des
Mietpreises. Wird das Fahrzeug nicht an der Vermietstation oder nicht am vereinbarten Ort
zurückgegeben, so ist der Mieter zur Erstattung der Rückführungskosten verpflichtet, sofern
keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Bei Pflichtverletzungen des Mieters stehen dem Vermieter Schadensersatzansprüche zu,
wenn der Mieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Eine Pflichtverletzung liegt
insbesondere dann vor, wenn der Mieter einen Schaden an dem Fahrzeug herbeiführt.
Gleiches gilt für den Fall der Entwendung des Fahrzeuges.
Gegen einen Aufpreis kann das Fahrzeug geliefert und/oder abgeholt werden.
§ 3.9 Mietpreis
Etwaige von der Preisliste abweichenden Mietpreise, Sonderpreise oder Nachlässe gelten
nur für den Fall der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Rückgabe des Fahrzeugs. Bei
Überschreitung der Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, abweichend von den auf der
Vorderseite des Mietvertrages vereinbarten Mietpreisen die gesamte Mietzeit nach
Tagesgrundgebühr und Kilometerpreis entsprechend der offiziellen Preisliste abzurechnen.
Der Mietpreis ist sofort nach Rechnungsstellung ohne jeden weiteren Abzug zur Zahlung an
den Vermieter fällig.
§ 3.10 Überschreitung der vereinbarten Mietdauer / Zahlungsrückstand
Bei einer Überschreitung der vereinbarten Mietdauer ist der Vermieter berechtigt, jederzeit
das Fahrzeug in Besitz zu nehmen. Die gleiche Bestimmung gilt auch bei längerfristigen
Mieten für den Fall, dass der Mieter mit den vereinbarten Zahlungen länger als 10 Tage im
Rückstand ist oder abzusehen ist, dass er den Verpflichtungen des Mietvertrages nicht
nachkommen kann.
§ 3.11 Ordnungswidrigkeiten während der Mietdauer
Für Verstöße gegen gesetzliche oder sonstige Bestimmungen, wie z.B.
Ordnungswidrigkeiten, Verkehrsstraftaten, Abstellen des Mietfahrzeuges auf
kostenpflichtigen Parkplätzen ohne Bezahlung des fälligen Entgeltes, Abstellen des
Mietfahrzeuges in Parkverbotszonen, haftet der Mieter unbeschränkt für alle während der
Mietdauer begangen Verstöße. Für die Bearbeitung solcher Sachverhalte erhält der
Vermieter für jeden Straffzettel oder Bußgeldbescheid eine Aufwandspauschale von 30,00€.
§ 4 Pflichten des Vermieters
§ 4.1 Versicherung und Haftung
Das Fahrzeug ist nach den gesetzlichen Vorschriften versichert. Eine Versicherung für
Gefahrguttransporte besteht nicht. Bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzungen sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit haftet der Vermieter für alle darauf zurückzuführenden Schäden
uneingeschränkt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Bei leichter Fahrlässigkeit
haftet der Vermieter für Sach- und Vermögensschäden nur bei Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Auch dabei ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren
Schaden begrenzt. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz, als in den vorstehenden
Absätzen geregelt ist, ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für unerlaubte Handlungen gem. §§ 823,
831 BGB; eine etwaige uneingeschränkte Haftung nach den Vorschriften des deutschen
Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.
Versicherungsleistungen:
Die genannten Preise sind im Nutzungsbereich der Straßenverkehrsordnung (StVO) inkl.
einer Teil- und Vollkaskoversicherung für das Fahrzeug. Die Selbstbeteiligung für den Mieter
beträgt je nach Fahrzeugtyp 1.000€ bis 5.000€ je Fahrzeugschaden.
§ 4.2 Wartung
Die Wartung des Fahrzeuges, außer der Wagenwäsche, wird von dem Vermieter nach
Anmeldung durchgeführt.
§ 4.3 Reparatur
Wird während der Mietzeit eine Reparatur oder Auffüllen von diversen Flüssigkeiten
notwendig, um den Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, ist
der Mieter bei Reparaturen über 50,00€ verpflichtet die vorherige telefonische oder
schriftliche Zustimmung des Vermieters, zur Einleitung entsprechender Maßnahmen,
einzuholen.
§ 4.4 Technischer Defekt
Falls das Fahrzeug auf Grund eines technischen Defektes nicht mehr fahrfähig ist, sind die
Mieter verpflichtet, hiervon unverzüglich den Vermieter telefonisch zu verständigen und die
weitere Vorgehensweise mit diesem abzusprechen. Ist dort niemand zu erreichen, haben die
Mieter die nächstliegende, für den gemieteten Fahrzeugtyp autorisierte Werkstatt zu
kontaktieren und sofern eine Schadensbehebung nicht an Ort und Stelle möglich ist, das
Fahrzeug zu dieser Werkstatt transportieren zu lassen. Keinesfalls darf das Fahrzeug an Ort
und Stelle belassen werden. In jedem Fall ist der Vermieter spätestens am folgenden
Morgen zu informieren. Die Kosten hierfür werden den Mietern von dem Vermieter erstattet,
sofern die Mieter den technischen Defekt nicht zu vertreten haben (Haftung z.B. bei
Überdrehen des Motors, Fahren ohne Öl, grob fahrlässige Fahrweise etc.). Weitere
Kostenerstattung oder den Ersatz eines Folgeschadens können die Mieter vom Vermieter
nicht verlangen. Ein etwa erforderlicher Reparaturauftrag ist vorher mit dem Vermieter
abzustimmen. Einen Ausfall oder eine Beschädigung des Kilometerzählers haben die Mieter
dem Vermieter unverzüglich mitzuteilen.
Der Ausfall des Fahrzeuges vor Mietbeginn durch höhere Gewalt oder nicht vorhersehbare
Einflüsse berechtigt den Mieter nicht zu Schadensersatz. Evtl. geleistete Vorauszahlungen
werden zurückgew.hrt.
Unfall oder Diebstahl des Fahrzeugs führt nicht automatisch zu einer Verpflichtung des
Vermieters, dem Mieter ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.
§ 5 Haftung der Mieter
§ 5.1 Haftung bei leichter Fahrlässigkeit
Die Mieter haften im Falle leichter Fahrlässigkeit in jedem Fall für Schäden am Fahrzeug,
welche während der Mietzeit und darüber hinaus bis zur ordnungsgemäßen und
vertragsgemäßen Rücknahme durch den Vermieter während der Geschäftszeiten
entstanden sind, insbesondere solchen, die durch das Ladegut, die Nichtbeachtung der
Durchfahrtshöhe oder sonstiger Vorschriften oder wie in §3.4 erwähnten Obhutspflichten, an
Sitzbezügen und Bodenteppichen, Felgen und Reifen verursacht wurden, sowie für Schäden
die auf Grund einer unrichtigen Kraftstoffbefüllung (die richtige Kraftstoffbefüllung ist mittels
Tankquittung zu belegen) des Fahrzeuges durch die Mieter bzw. Fahrer entstanden sind,
aber auch für alle sonstigen Schäden in voller Höhe. Dasselbe gilt bei einer Beförderung von
Gefahrgut.
Ausgenommen hiervon sind Schäden, welche durch Mängel des Fahrzeugs selbst
verursacht werden und welche für die Mieter nicht vermeidbar waren. Sofern der vereinbarte
Rückgabetermin außerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters liegt, haftet der Mieter auch
für den Zeitraum ab Rückgabe bis zum nächsten Beginn der Geschäftszeiten. Sämtliche
Bestimmungen dieser Ziffer gelten außerdem auch in jedem Fall ohne eigenes Verschulden
der Mieter.
§ 5.2 Haftung bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln
Der Mieter haftet bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln (z.B. unangepasste
Geschwindigkeit), bei Fahren unter Alkoholeinfluss und bei Unfallflucht sowie im Falle einer
Obliegenheitsverletzung in vollem Umfang. Im Übrigen haftet der Mieter für jegliche Schäden
am Mietfahrzeug durch Eigenverschulden in vollem Umfang, es sei denn es wurde mit dem
Vermieter eine Vollkaskoversicherung vereinbart, dann haftet der Mieter in Höhe der
vereinbarten Selbstbeteiligung und auf Schadenspositionen, welche von der
Fahrzeugversicherung nicht umfasst sind, z.B. Rückholkosten. Werden mehrere
unabhängige Schäden verursacht, haftet der Mieter für jeden einzelnen Schadensfall bis zur
Höhe der im Mietvertrag vereinbarten Selbstbeteiligung. Der Vermieter erhebt bei
Behördenanfragen aufgrund Verkehrsverstößen zum Ausgleich des daraus entstehenden
erhöhten Verwaltungsaufwandes für jeden einzelnen Vorgang eine Bearbeitungsgebühr
i.H.v. 30,00€.
§ 5.3 Haftung bei Totalschaden
Der Vermieter verpflichtet sich, Ansprüche auf Ersatz der Reparaturkosten des Fahrzeugs
bzw. bei Vorliegen eines Totalschadens auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes
vermindert um den Restwert, welche ihm gegen einen Unfallgegner der Mieter zustehen, an
den Mieter abzutreten, jedoch höchstens in Höhe des Betrages, welchen der Mieter selbst
an den Vermieter zum Ausgleich dieses Schadens bezahlt hat. Nicht abgetreten werden
können Ansprüche, welche auf Dritte übergegangen sind oder noch übergehen werden (z.B.
Fahrzeugversicherung). Diese Forderungsüberg.nge gehen der Abtretung an den Mieter
vor. Die Abtretung kann nicht zum Nachteil eines solchen Dritten geltend gemacht werden.
§ 6 Weitere Vereinbarungen
§ 6.1 Verletzung des Vertrages
Der Vermieter ist berechtigt, den Vertrag außerordentlich fristlos auch ohne vorherige
Abmahnung zu kündigen, wenn ein Mieter gegen eine Bestimmung dieses Vertrages oder
gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen hat oder wenn gegen einen Mieter eine
Maßnahme der Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde, jedenfalls aber dann, wenn die
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen einen Mieter beantragt wurde oder das
Insolvenzverfahren beantragt wurde oder eine Zahlung aus diesem Vertrag nicht fristgerecht
geleistet wurde.
§ 6.2 Zurückbehaltungsrecht
Zurückbehaltungsrechte der Mieter können gegenüber dem Vermieter nur insoweit geltend
gemacht werden, als sie auf demselben Mietvertrag beruhen, aus dem der Vermieter
Ansprüche gegen die Mieter geltend macht.
§ 6.3 Abtretung von Forderungen
Eine Abtretung von Forderungen der Mieter gegen den Vermieter ist unzulässig.
§ 6.4 Nachträgliche Vereinbarungen
Weitere Vereinbarungen, als auf der Vorderseite des Vertrages und in den AGB schriftlich
niedergelegt, wurden nicht getroffen. Nachträgliche Vereinbarungen, Nebenabreden,
Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Schriftform. Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
§ 6.5 Persönliche Daten
Der Mieter und/oder Fahrer ist mit der Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Übermittlung
und Nutzung seiner persönlichen Daten einverstanden. Die Datenerhebung, -speicherung,
-verarbeitung, -übermittlung und – nutzung erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden
datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Sie dient der Vertragsabwicklung und der Wahrung
berechtigter Interessen der Vermieter. Die persönlichen Daten der Mieter werden vom
Vermieter in seinem EDV erfasst. Die Weitergabe dieser Daten an Dritte zur Durchsetzung
berechtigter Interessen des Vermieters im Rahmen des Vertrages und zu dessen
Abwicklung sowie im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen des Vermieters ist
gestattet.
§ 6.6 Stornierung Fahrzeugmiete
Bei einer Stornierung durch den Mieter werden Stornierungsgebühren berechnet. Diese sind
wie folgt:
Bei einer Stornierung bis zu 24h entstehen Stornierungsgebühren zwischen 30 %
und 100 %
Bei einer Stornierung innerhalb von 24h entstehen Stornierungsgebühren i.H.v. 100%
§ 6.7 Stornierung Event
Bei einer Stornierung für ein termingebundenes Event durch den Mieter werden
Stornierungsgebühren berechnet. Diese sind wie folgt:
30 % Stornierungsgebühren innerhalb von 14 Tagen
50 % Stornierungsgebühren innerhalb von 7 Tagen
80 % Stornierungsgebühren innerhalb von 24h
§ 6.8 Gutscheine
Ein Gutschein gilt nur im Umfang des beschriebenen Inhalts und für das beschriebene
Fahrzeug. Eine Einlösung der Gutscheine ist nur nach Verfügbarkeit der Fahrzeuge möglich.
Ausnahmen kann der Vermieter gegen Aufpreis zulassen.
§ 6.9 Beförderung mit einem Chauffeur
Bei einer Beförderung mit einem Chauffeur haben sich die Fahrgäste an die Anweisungen
des Chauffeurs zu halten. Handeln die Fahrgäste gegen die Anweisungen des Chauffeurs
oder stellen sich nach der STVO eine Gefährdung der Sicherheit des Straßenverkehrs dar,
so ist der Vermieter oder Chauffeurs berechtigt, diese von der Beförderung auszuschließen.
In diesen Fällen wird der volle Fahrpreis, einschließlich Sonderleistungen, berechnet.
§ 7 Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Mietpreis ist grundsätzlich bei Anmietung zu leisten und bei telefonischer
oder schriftlicher Mietvertragsverlängerung zu Beginn der jeweiligen Mietverlängerung fällig.
Bei einem termingebundenen Event wird bei der Reservierung des Termins eine
Vorauszahlung fällig, diese beträgt pauschal 50 €.
Bei Zahlungsverzug des Mieters ist der Vermieter berechtigt, für jede schriftliche Mahnung
pauschal Mahnkosten i.H.v. von 5,00 € zzgl. gesetzlicher Verzugszinsen geltend zu machen.
Gerät der Mieter mit der Bezahlung der Miete in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, den
Mietvertrag auch ohne vorherige Mahnung fristlos zu kündigen.
Soweit vereinbart wurde, dass die Miete mit einer Kreditkarte bezahlt wird, ermächtigt der
Mieter den Vermieter mit seiner Unterschrift, die gesamten Mietkosten und alle mit diesem
Mietvertrag zusammenhängenden sonstigen Ansprüche und Kosten, im Mietvertrag
benannten beziehungsweise von der vom Mieter nachträglich vorgelegten Kreditkarte,
abzubuchen.
Bei Übernahme des Fahrzeuges fällt eine Kaution an, welche in bar oder per Kreditkarte zu
hinterlegen ist und nach mängelfreier Fahrzeugrückgabe wieder ausgezahlt wird.
Die Höhe der Kaution richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp (zwischen 500€ – 5000€,
in Einzelfällen auch höher).
§ 8 Eigentumsverhältnisse, Entwendung, Halter des Fahrzeuges
1. Der Eigentümer des Fahrzeuges ist der Vermieter, dass berechtigt ihm, mit Absprache
des Mieters, das Fahrzeug zu besichtigen und zu überprüfen.
2. Dem Mieter ist folgendes untersagt:
• Das Fahrzeug weiter zu veräußern
• Das Fahrzeug zu verpfänden
• Das Fahrzeug zu verschenken
• Das Fahrzeug zu vermieten
• Das Fahrzeug mit einer Hypothek belasten
• Das Fahrzeug als Sicherheit zu geben
Bei einer Missachtung schuldet der Mieter dem Vermieter den vollen Bruttolistenpreis
des Fahrzeuges, unter der Berücksichtigung des Zustandes und Kilometerstandes des
Fahrzeuges zum Zeitpunkt des vertraglich vereinbarten Mietbeginnes.
Des Weiteren ist es dem Mieter untersagt den Mietvertrag, die Schlüssel des
Fahrzeuges, die Ausstattung, das Zubehör, die Werkzeuge, die Fahrzeugunterlagen
weder zu verkaufen noch weiter zu vermieten.
3. Bei einer Entwendung des Fahrzeuges oder Diebstahl der Fahrzeugausstattung,
Interieurs oder Zubehör und bei einer Beschädigung am Fahrzeug ist der Mieter
verpflichtet den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen.
§ 9 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.
§ 10 Gerichtsstand
Der Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten
aus diesem Vertrag ist Mannheim sofern der Mieter Kaufmann im Sinne des HGB ist und er
den Vertrag in Ausübung seiner geschäftlichen Tätigkeit schließt. Sollten einzelne
Vertragsbedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit
der übrigen Vereinbarungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist so auszulegen, dass sie
einerseits wirksam ist und andererseits der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgte
Zweck möglichst weitgehend erreicht wird.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise als unwirksam oder
undurchführbar erweisen oder infolge Änderungen der Gesetzgebung nach
Vertragsabschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleiben die übrigen
Vertragsbestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll die wirksame und
durchführbare Bestimmung treten, die dem Sinn und Zweck der nichtigen Bestimmung
möglichst nahekommt. Dies gilt auch für die Ausfüllung eventueller Vertragslücken.